Neue Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2017
Auch zum 01.07.2017 werden die Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO angehoben; BGBl. 2017, Teil I, Seite 750.
Ab dem 01.07.2017 (und wohl mindestens bis zum 30.06.2019) beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.113,80 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 Euro für die erste und um monatlich jeweils weitere 237,13 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Die Beträge sind ebenfalls maßgeblich für das P-Konto nach § 850k ZPO.
Für bereits laufende Lohn- und Gehaltspfändungen gelten die neuen Freibeträge automatisch. Überweist der Drittschuldner weiter nach der alten Tabelle, ist das für den Gläubiger unbeachtlich. Der Drittschuldner ist in der Pflicht.
Unter diesen beiden Links gibt es die neuen Pfändungstabellen:
Bundesgesetzblatt OnlinePfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, Juli 2017
NEU und in Kraft zum 01.08.2014:
Gesetz zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde im BGBl. I, 2014, 1218 vom 28.07.2014 veröffentlicht und ist am 1.8.2014 in Kraft getreten. Es bringt Änderungen in §§ 271a, 286, 288, 308, 310 BGB, §§ 1a, 3 UKlaG sowie § 34 EGBGB.
Für Gläubiger im B2B-Bereich ist vor allem relevant, dass in § 288 BGB die Folgen des Verzuges maßgeblich und zu seinen Gunsten geändert wurden:
• Der gesetzliche Verzugszinssatz steigt, wenn Gläubiger und Schuldner Unternehmer, also keine Verbraucher sind, von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB. |
Leider keine Änderungen gab es im B2C-Bereich. Der "klassische" Verzugszinssatz beträgt also 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Neuregelungen sind auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind sie ab dem 30.06.2016 anwendbar.